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Zur Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Termingeschäfte

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Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des Einkommensteuergesetzes, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Sachbearbeiter hatte unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem dies bekannt wurde, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

Das Unternehmen war der Ansicht, dass die Verluste nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte unterliegen würden. Denn die Unternehmensleitung selbst hatte die Geschäfte nicht gebilligt und auch keine Spekulationsabsicht gehabt.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst heraus,  dass die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch dann nicht entfällt, wenn ein Angestellter die Devisentermingeschäfte auf strafbare Weise ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt.

Beachten Sie Allerdings umfasst die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wonach die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten soll, die rein auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte gerichtet sind.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das Finanzgericht Nürnberg muss nun im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte treffen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 6.7.2016, Az. I R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189230; BMF-Schreiben vom 23.9.2005, Az. IV B 2 – S 2119 – 7/05

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